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BilMoG: Reform des Bilanzrechts

Mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) erfolgt die umfangreichste Modernisierung des Handelsbilanzrechts seit dem Bilanzrichtliniengesetz (BiRiliG) im Jahr 1985.

Durch das BilMoG erfolgen umfangreiche Deregulierungsmaßnahmen in Form der Streichung bzw. Modifizierung zahlreicher handelsrechtlicher Ansatz-, Bewertungs- und Ausweiswahlrechte. Die Ziele der Reform lauten: weniger Bürokratie, niedrigere Kosten und größere Transparenz. Rund eine Milliarde Euro sollen mittelständische Unternehmen in Deutschland jährlich bei der Bilanzierung einsparen können.

Annäherung an IFRS
Am 26. März 2009 wurde das BilMoG vom Bundestag und am 3. April 2009 vom Bundesrat verabschiedet. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 28. Mai 2009.

Ziel des BilMoG ist, das deutsche Bilanzrecht einerseits den international üblichen Methoden der Rechnungslegung anzunähern. So soll der handelsrechtliche Jahresabschluss an Aussagekraft und Vergleichbarkeit gewinnen. Auch die Bilanzierung bei mittelständischen Unternehmen wird in vielen Teilen an international übliche Rechnungslegunsprinzipien angenähert. Andererseits bleibt die HGB-Bilanz weiterhin Grundlage für die Ausschüttungsbemessung und die steuerliche Gewinnermittlung.

Bundesregierung rückt ab vom Fair Value-Prinzip
In der Beratungsphase des Gesetzes hat die Bundesregierung dieser Internationalisierung aber deutliche Grenzen gesetzt: So sah der ursprüngliche Gesetzentwurf der Bundesregierung vor, dass mittelständische Unternehmen zu Handelszwecken erworbene Finanzinstrumente auch bei positiver Entwicklung nach dem Zeitwert bilanzieren sollten. Damit hätte das Fair Value-Prinzip nicht nur bei einer negativen Entwicklung im Sinne eines niedrigeren beizulegenden Zeitwerts gegolten, sondern auch bei Zeitwerten über den ursprünglichen Anschaffungskosten.

Das nunmehr beschlossene Gesetz enthält diese Regelung grundsätzlich nicht mehr. Ausnahmen hiervon sind Finanzinstrumente des Handelsbestands von Kreditinstitute im Sinne des KWG, die mit dem Zeitwert abzüglich eines Risikozuschlags bewertet werden müssen. Auch das sogenannte Planvermögen ist davon ausgenommen, das im Zusammenhang mit Pensionsverpflichtungen und ähnlichen langfristigen Verpflichtungen ebenfalls zu Zeitwerten anzusetzen ist.

Ab 2010 wird das BilMoG gelten
Ursprünglich war vorgesehen, das Gesetz mit Wirkung zum 1. Januar 2008 umzusetzen. Nachdem sich die Reform mehrfach verzögerte, erfolgt nunmehr grundsätzlich eine verpflichtende Anwendung der die Bilanzierung regelnden Vorschriften des BilMoG für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen. Die Unternehmen können jedoch wählen, ob sie die geänderten Vorschriften insgesamt bereits auf nach dem 31. Dezember 2008 beginnende Geschäftsjahre anwenden wollen.

Einzelne begünstigende Vorschriften sind bereits für nach dem 31. Dezember 2007 beginnende Geschäftsjahre anwendbar - also rückwirkend. Dies gilt insbesondere für die Befreiung von der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht für bestimmte Einzelkaufleute und die Anhebung der Größenklassen im Sinne des § 267 HGB.

Umsetzung mehrerer EU-Richtlinien
Neben den Vorschriften zur Rechnungslegung enthält das BilMoG auch Regelungen, die der Umsetzung mehrerer EU-Richtlinien zur Corporate Governance (Abänderungsrichtlinie) und zur Abschlussprüfung (Abschlussprüferrichtlinie) dienen. Diese Regelungen gelten bereits für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2008 beginnen.

KPMG bieten Ihnen einen Überblick über die geplanten Neuerungen und unterstützt Unternehmen bei der Vorbereitung auf die Reform.

Stand: 28. Mai 2009

 

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