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KPMG: Geplante Zinsschranke belastet viele Unternehmen

Leasing- und Factoringbranche besonders betroffen

Berlin, 25.04.07. Die Unternehmensteuerreform 2008 soll die Zukunftsfähigkeit Deutschlands im internationalen Steuerwettbewerb stärken. Zentrale Maßnahme ist die Absenkung der steuerlichen Belastung von Körperschaften auf etwa 30 Prozent. Gleichzeitig soll jedoch mit der Zinsschranke ein steuerlich restriktiver Abzug von Zinsaufwendungen eingeführt werden. Das trifft die Leasing- und Factoringbranche besonders hart.

Die Zinsschranke sieht vor, dass der Saldo aus Zinsaufwendungen und -erträgen nur zu 30 Prozent des steuerlichen EBIT abzugsfähig ist. Als steuerliches EBIT gilt der steuerpflichtige Gewinn vor Zinsaufwendungen und Zinserträgen. Zinsaufwendungen sind abzugsfähig, sofern der Saldo weniger als 1 Mio. € beträgt. Diese Freigrenze ist für kapitalintensive Branchen deutlich zu gering. Im Unterschied zur bisherigen Vorschrift zur Gesellschafterfremdfinanzierung (§ 8a KStG) werden von der Zinsschranke nicht nur Darlehen von Gesellschaftern, sondern sämtliche Darlehen erfasst. Da dies auch jeden Bankenkredit einschließt, sind hoch fremdfinanzierte Branchen, wie die Leasing- und Factoringbranche, außergewöhnlich stark von den Wirkungen der Zinsschranke betroffen.

Die einschneidende Wirkung der Zinsschranke wird für diese Unternehmen auch durch die Escape-Klausel nicht wesentlich gemildert. Die Escape-Klausel sieht vor, dass die Zinsschranke nicht anzuwenden ist, wenn die Eigenkapitalquote des Betriebs mindestens so hoch ist wie die Eigenkapitalquote des Konzerns. Allerdings darf die Escape-Klausel nur angewendet werden, wenn keine schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung vorliegt. Die an die Gesellschafter oder gleichgestellte Personen gezahlten Vergütungen dürfen nicht mehr als 10 Prozent der Zinssaldos der Kapitalgesellschaft betragen. Zudem darf kein anderer konzernzugehöriger Betrieb diese Grenze überschreiten.

Anlässlich der heutigen Öffentlichen Anhörung im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages erklärt Dr. Martin Lenz, Partner im Bereich Tax bei KPMG in Frankfurt: "Als Maßstab für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen sollte statt auf das steuerliche EBIT auf das EBITDA (EBIT zuzüglich Abschreibungen) abgestellt werden." Außerdem regte er an, den abzugsfähigen Anteil von bislang 30 Prozent des EBIT deutlich zu erhöhen und wies darauf hin, dass selbst die strengen US-Vorschriften einen abzugsfähigen Anteil von 50 Prozent vorsehen.

Martin Lenz: "Jedes Unternehmen, das Beteiligungen über Kredite finanziert hat, ist von der Zinsschranke betroffen. Für Unternehmen der Leasing- und Factoringbranche kann diese Regelung möglicherweise sogar eine existenzielle Gefahr bedeuten." Er appelliert daher, die Leasing- und Factoringbranche und Public Private Partnerships sowie Kreditinstitute und Versicherungen von der Zinsschranke auszunehmen.

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