Änderungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK)

Der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) greift das Thema Compliance an unterschiedlichen Stellen auf und nimmt sowohl den Vorstand als auch den Aufsichtsrat in die Pflicht. Das HGB verlangt seit dem BilMoG von börsennotierten Unternehmen neben der Entsprechenserklärung zum DCGK auch die Publikation von Gründen, sollte einzelnen Ziffern des Kodex nicht entsprochen werden.

Durch die DCGK-Änderungen der letzten Jahre wird deutlich, dass die Erwartungen an die Einrichtung von Compliance Management-Strukturen steigen und dass durch die Berichtswege ein hohes Maß an Transparenz über Umgang und Einhaltung von Compliance-Anforderungen gegenüber der Öffentlichkeit gefordert wird.

Vorschriften des DCGK

Vorstand:
Ziff. 4.1.3: Der Vorstand hat für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der unternehmensinternen Richtlinien zu sorgen und wirkt auf deren Beachtung durch die Konzernunternehmen hin (Compliance).

Ziff. 3.4 Abs. 2, S.1: Der Vorstand informiert den Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah und umfassend über alle für das Unternehmen relevanten Fragen der Strategie, der Planung, der Geschäftsentwicklung, der Risikolage, des Risikomanagements und der Compliance.


Aufsichtsrat bzw. Prüfungsausschuss:
Ziff. 5.2, S.4: Der Aufsichtsratsvorsitzende soll zwischen den Sitzungen mit dem Vorstand, insbesondere mit dem Vorsitzenden bzw. Sprecher des Vorstands, regelmäßig Kontakt halten und mit ihm Fragen der die Strategie, der Planung, derdie Geschäftsentwicklung, der Risikolage, und des das Risikomanagements und der Compliance des Unternehmens beraten.

Ziff. 5.3.2, S.1: Der Aufsichtsrat soll einen Prüfungsausschuss (Audit Committee) einrichten, der sich insbesondere mit der Überwachung des Rechnungslegungsprozesses, der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems und des internen Revisionssystems, der Abschlussprüfung, hier insbesondere der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers, der vom Abschlussprüfer zusätzlich erbrachten Leistungen, der Erteilung des Prüfungsauftrags an den Abschlussprüfer, der Bestimmung von Prüfungsschwerpunkten und der Honorarvereinbarung sowie - falls kein anderer Ausschuss damit betraut ist - der Compliance, befasst.

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