Änderungen des Deutschen Corporate Governance Codex (DCGK)

Der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) greift das Thema Compliance an unterschiedlichen Stellen auf und nimmt sowohl den Vorstand als auch den Aufsichtsrat in die Pflicht. Das BilMoG verlangt von börsennotierten Unternehmen neben der bereits in der Vergangenheit obligatorischen Entsprechenserklärung zum DCGK nun auch die Publikation von Gründen, sollte einzelnen Ziffern des Kodex nicht entsprochen werden.

Durch die Änderungen des DCGK wird deutlich, dass die Erwartungen an die Einrichtung von Compliance Management-Strukturen steigen und dass durch die Berichtswege ein hohes Maß an Transparenz über Umgang und Einhaltung von Compliance-Anforderungen gegenüber der Öffentlichkeit gefordert wird.

 

Rechtliche Vorschriften

Vorstand:
Ziff. 4.1.3: Der Vorstand hat für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der unternehmensinternen Richtlinien zu sorgen und wirkt auf deren Beachtung durch die Konzernunternehmen hin (Compliance).

Ziff. 3.4 Abs. 2, S. 1: Der Vorstand informiert den Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah und umfassend über alle für das Unternehmen relevanten Fragen der Planung, der Geschäftsentwicklung, der Risikolage, des Risikomanagements und der Compliance.


Aufsichtsrat bzw. Prüfungsausschuss:
Ziff. 5.3.2, S. 1: Der Aufsichtsrat soll einen Prüfungsausschuss (Audit Committee) einrichten, der sich insbesondere mit Fragen der Rechnungslegung, des Risikomanagements und der Compliance, der erforderlichen Unabhängigkeit des Abschlussprüfers, der Erteilung des Prüfungsauftrags an den Abschlussprüfer, der Bestimmung von Prüfungsschwerpunkten und der Honorarvereinbarung befasst.

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