Abgabe des "Bilanzeids"

Diese Seite informiert über die Abgabe des so genannten "Bilanzeids" in Zusammenhang mit dem Tansparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz. Per Klick auf eine der Fragen gelangen Sie zur gewünschten Antwort.

 

Auf welchen gesetzlichen Vorschriften beruht die Verpflichtung zur Abgabe eines so genannten "Bilanzeids"?

Die Verpflichtung zur Abgabe einer schriftlichen Versicherung, dass der Jahresabschluss nach bestem Wissen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt oder der Anhang entsprechende Angaben enthält, wenn dies nicht der Fall ist, ergibt sich

  • für den Jahresabschluss aus § 264 Abs. 2 S. 3 HGB
  • für den Lagebericht aus § 289 Abs. 1 S. 5 HGB
  • für den Konzernabschluss aus § 297 Abs. 2 S. 4 HGB
  • für den Konzernlagebericht aus § 316 Abs. 1 S. 6 HGB sowie
  • für den verkürzten Abschluss und den Zwischenlagebericht für die ersten sechs Monate eines Geschäftsjahres aus § 37 w Abs. 2 Nr. 3 WpHG bzw. § 37 y Nr. 2 WpHG

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Wer hat den so genannten "Bilanzeid" abzugeben?

Die Verpflichtung erstreckt sich auf die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft, die In-landsemittent im Sinne des § 2 Abs. 7 WpHG und keine Kapitalanlagegesellschaft im Sinne des § 327 a HGB ist. Die gesetzlichen Vertreter aller anderen Gesellschaften, die nicht im Sinne dieser Vorschriften kapitalmarktorientiert sind, haben die Erklärung nicht abzugeben.

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Zu welchen Abschlüssen ist ein so genannten "Bilanzeid" abzugeben?

Die gesetzlichen Vertreter der betroffenen Gesellschaften haben den so genannten "Bilanzeid" zum Jahresabschluss, zum Lagebericht, zum Konzernabschluss und zum Konzernlagebericht abzugeben. Außerdem ist der sog. "Bilanzeid" auch zum verkürzten Abschluss und zum Zwischenlagebericht als Bestandteil eines Halbjahresfinanzberichts nach den Vorschriften des WpHG) abzugeben. Hingegen ist der sog. "Bilanzeid" kein Bestandteil der Zwischenmitteilung der Geschäftsführung oder eines stattdessen freiwillig aufgestellten Quartalsfinanzberichts.

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Wie sieht der Wortlaut für den so genannten "Bilanzeid" aus?

Der Deutsche Standardisierungsrat (DSR) hat einen Near final draft: Deutscher Rechnungsle-gungs Standard Nr. 16 Zwischenberichterstattung (DRS 16 near final draft) vorgelegt. Dort wird folgender Wortlaut in Tz. 56 für die Versicherung der gesetzlichen Vertreter vorgegeben:

"Nach bestem Wissen versichern wir, dass gemäß den anzuwendenden Rechnungsle-gungsgrundsätzen für die Zwischenberichterstattung der Konzernzwischenabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzernsvermittelt und im Konzernzwischenlagebericht der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage des Konzerns so dargestellt sind, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird, sowie die wesentlichen Chancen und Risiken der voraussichtlichen Entwicklung des Konzerns im verbleibenden Geschäftsjahr beschrieben sind."

Der Wortlaut bezieht sich auf einen Zwischenabschluss auf konsolidierter Basis, zu dem eine Erklärung nach § 37 y WpHG i.V.m. § 37 w Abs. 2 Nr. 3 WpHG abzugeben ist. In anderen Fällen (Zwischenabschluss auf nichtkonsolidierter Basis, Jahresabschluss, Konzernabschluss) ist der Wortlaut entsprechend anzupassen. Es ist zu erwarten, dass sich auch in diesen Fällen der vom DSR für Zwischenabschlüsse vorgegebene Wortlaut als "Quasi-Standard" durchsetzen wird.

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Welche Sanktionen sind mit der unzutreffenden Abgabe oder der Nichtabgabe des so genannten "Bilanzeids" verbunden?

Eine unzutreffende Abgabe des sog. "Bilanzeids" wird nach § 331 Nr. 3a HGB mit einer Frei-heitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Nichtabgabe des sog. "Bilanzeids" kann als Ordnungswidrigkeit nach § 39 Abs. 2 Nr. 19 und 20 WpHG mit einer Geldbuße bis zu EUR 200.000 (§ 39 Abs. 4 WpHG) geahndet werden. Gegenüber der bisherigen Rechtslage bedeutet dies vor allem im Fall der Nichtabgabe des so genannten "Bilanzeids" eine Verschärfung, da bereits bisher die unrichtige Wiedergabe oder Verschleierung der Verhältnisse der Gesellschaft unter Strafe stand.

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