Ausgabe 30/2010: EU-Kommission übernimmt IFRIC 19 sowie Änderungen an IFRS 1

Im Amtsblatt der Europäischen Union vom 24. Juli 2010 (53. Jahrgang, L193) wurde die folgende Verordnung bekannt gemacht, die am dritten Tag nach Ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft tritt:

Verordnung (EG) Nr. 662/2010 zur Übernahme der vom International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) am 26. November 2009 veröffentlichten Interpretation 19: Tilgung finanzieller Verbindlichkeiten durch Eigenkapitalinstrumente sowie zur Übernahme der erforderlichen Folgeänderungen an IFRS 1: Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards (IFRS). IFRIC 19 erläutert die Anforderungen der IFRS, wenn ein Unternehmen teilweise oder vollständig eine finanzielle Verbindlichkeit durch Ausgabe von Aktien oder anderen Eigenkapitalinstrumenten tilgt.

Die Interpretation stellt klar, dass

  • die zur Tilgung einer finanziellen Verbindlichkeit an einen Gläubiger ausgegebenen Eigenkapitalinstrumente Bestandteil des "gezahlten Entgelts" im Sinne von IAS 39.41 sind;
  • die entsprechenden Eigenkapitalinstrumente grundsätzlich zum beizulegenden Zeitwert (fair value) zu bewerten sind. Sofern dieser nicht verlässlich ermittelbar ist, müssen die Eigenkapitalinstrumente mit dem beizulegenden Zeitwert der getilgten Verbindlichkeit bewertet werden;
  • die Differenz zwischen dem Buchwert der auszubuchenden finanziellen Verbindlichkeit und dem erstmaligen Wertansatz der ausgebenen Eigenkapitalinstrumente in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen ist.

IFRIC 19 und die entsprechenden Folgeänderungen an IFRS 1 sind mit Beginn des ersten nach dem 30. Juni 2010 beginnenden Geschäftsjahres verpflichtend anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig.

IFRIC 19 und die Folgeänderungen an IFRS 1 werden somit in den Kreis der IFRS-Regelungen aufgenommen, die von Unternehmen, welche einen IFRS-Konzernabschluss nach den Regelungen des § 315 a HGB aufstellen, zwingend zu befolgen sind.

 

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