Ansatz-, Bewertungs-, Ausweis- und Anhangvorschriften

Die durch das BilMoG eingeführten Modernisierungsmaßnahmen sehen umfangreiche Änderungen hinsichtlich Ansatz-, Bewertungs-, Ausweis- und Anhangvorschriften vor. Bestimmte bilanzpolitische Gestaltungsspielräume werden eingegrenzt.

Unter anderem wirken sich die BilMoG-Neuerungen auf folgende Aspekte aus (genannt werden jeweils ausgewählte Vorschriften):

 

Ansatzvorschriften

  • Das Prinzip der wirtschaftlichen Zurechnung beim Auseinanderfallen von rechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum wird allgemein kodifiziert. Bisher wurde die Regelungslücke durch von der Rechtsprechung erarbeitete Beurteilungskriterien gefüllt. Inhaltlich entspricht die Regelung § 39 der Abgabenordnung (AO).
  • Ein entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert ist stets als (fiktiver) Vermögensgegenstand zu aktivieren. 
  • Vermögensgegenstände, die ausschließlich der Erfüllung von Schulden dienen, die in Zusammenhang mit Verpflichtungen gegenüber Arbeitnehmern stehen (zum Beispiel Planvermögen bei Pensionsrückstellungen), sind mit den korrespondierenden Schulden zu verrechnen. Die zu verrechnenden Vermögensgegenstände sind zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Soweit der Zeitwert der Vermögensgegenstände den Wert der Verpflichtungen übersteigt, wird die Differenz in einem gesonderten Posten ausgewiesen. Für den Betrag, um den der Zeitwert des Planvermögens die Anschaffungskosten übersteigt, sieht das Gesetz - unter Berücksichtigung von latenten Steuern - eine Ausschüttungssperre vor.
  • Das Wahlrecht zur Bildung von Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung, die mehr als drei Monate nach Geschäftsjahresende nachgeholt wird, ist aufgehoben. Dies gilt auch für Aufwandsrückstellungen nach § 249 Abs. 2 HGB a.F. Die Auflösung ist unmittelbar zugunsten der Gewinnrücklagen vorzunehmen; allerdings darf der bisherige Ansatz (auch teilweise) bis zum Eintritt der Aufwendungen beibehalten werden (vgl. Art. 67 Abs. 3 EGHGB). Soweit die Gründe nach der Umstellung auf das neue Recht entfallen, ist die Rückstellung ertragswirksam aufzulösen.
  • Die Möglichkeit, Ingangsetzungs- und Erweiterungsaufwendungen als Bilanzierungshilfe zu aktivieren (§ 269 HGB a.F.) wird aufgehoben.
  • Der Grundsatz der so genannten umgekehrten Maßgeblichkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EStG a.F.) wird aufgehoben.

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Bewertungsvorschriften

  • Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute haben für zu Handelszwecken erworbene Finanzinstrumente mit dem beizulegenden Zeitwert abzüglich eines Risikoabschlags zu bewerten.
  • Rückstellungen sind mit dem Erfüllungsbetrag unter Berücksichtigung erwarteter Preis- und Kostensteigerungen zu bewerten.
  • Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als zwölf Monaten sind mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen laufzeitkongruenten Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre abzuzinsen. Hierzu wird die Deutsche Bundesbank in Zukunft monatlich eine entsprechende Zinskurve ermitteln und veröffentlichen.
  • Das Wahlrecht, Abschreibungen im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Beurteilung vorzunehmen, wird aufgehoben.
  • Im Zusammenhang mit der Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts wird der Begriff des aktiven Marktes eingeführt. Soweit kein aktiver Markt besteht, anhand dessen sich der Marktpreis bestimmen lässt, ist der beizulegende Zeitwert mit Hilfe allgemein anerkannter Bewertungsmethoden zu bestimmen.
  • Wertaufholungen bezüglich aller Formen außerplanmäßiger Abschreibungen werden -  mit Ausnahme solcher auf entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwerte - für alle Unternehmen vorgeschrieben.
  • Die Möglichkeit zur Bildung von Bewertungseinheiten zur Zusammenfassung von Vermögensgegenständen, Schulden, schwebenden Geschäften oder mit hoher Wahrscheinlichkeit vorgesehener Transaktionen zur Absicherung von Zins-, Währungs- und Ausfallrisiken oder gleichartiger Risiken mit Finanzinstrumenten wird gesetzlich vorgesehen.
  • Der handelsrechtliche Herstellungskostenbegriff wird an den produktionsbezogenen Vollkostenbegriff nach IFRS angenähert. Die Herstellungskostenuntergrenze wird damit an die steuerliche Untergrenze angepasst.

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Ausweisvorschriften

  • Vermögensgegenstände, die ausschließlich der Erfüllung von Schulden dienen, die in Zusammenhang mit Verpflichtungen gegenüber Arbeitnehmern stehen (zum Beispiel Planvermögen bei Pensionsrückstellungen), sind mit den Schulden zu verrechnen. Die zu verrechnenden Vermögensgegenstände werden zum beizulegenden Zeitwert bewertet. Ein Überhang der Vermögensgegenstände über die Schulden ist unter einem gesonderten Posten zu aktivieren. Für den Betrag, um den der Zeitwert des Planvermögens die Anschaffungskosten übersteigt, sieht das Gesetz - unter Berücksichtigung von latenten Steuern - eine Ausschüttungssperre vor.
  • In der Bilanz dürfen künftig grundsätzlich selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens als separater Posten ausgewiesen werden. Wird von dem Wahlrecht Gebrauch gemacht, gilt für den aktivierten Betrag - unter Berücksichtigung von latenten Steuern - eine Ausschüttungssperre-

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Angaben im Anhang

  • Unternehmen werden verpflichtet, die nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäfte im Anhang zu erläutern, soweit dies für die Beurteilung der Finanzlage notwendig ist.
  • Für Finanzinstrumente, die zu einem über ihrem beizulegenden Zeitwert liegenden Wert angesetzt werden, ist die unterlassene Abschreibung zu erläutern.
  • Die grundlegenden Annahmen für die Bestimmung der beizulegenden Zeitwerte mittels Bewertungsmethoden sind anzugeben.
  • Für Geschäfte mit nahe stehenden Personen zu nicht marktüblichen Bedingungen werden Angabepflichten im Anhang eingeführt.
  • Es ist im Einzelnen zu erläutern, auf welchen Differenzen oder steuerlichen Verlustvorträgen die latenten Steuern beruhen und welche Steuersätze der Berechnung zugrunde liegen. Die Angabe ist, ausweislich der Gesetzesbegründung, auch dann verpflichtend vorzunehmen, wenn - aufgrund der Gesamtdifferenzbetrachtung - per Saldo latente Steuern in Höhe von „Null" errechnet werden und ein Ausweis latenter Steuern in der Bilanz daher unterbleibt.

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