Erbschaftsteuer: Länder wollen Optimierungsmodelle bei der Übertragung von Privatvermögen verhindern

Im Rahmen der Debatte für das Jahressteuergesetz 2013 wollen die Länderfinanzminister ein beliebtes Schlupfloch bei der Erbschaftsteuer schließen lassen. Die Umwandlung von Privatvermögen in steuerlich begünstigtes Betriebsvermögen über "Cash-Gesellschaften" soll verhindert werden. Die Verschärfung hat zudem gravierende Auswirkungen auf die steuerliche Gestaltung der Nachfolge vieler Familienunternehmen.

In die Debatte um die Neuordnung der Erbschaftsteuerreform kommt keine Ruhe: Nach der Reform 2009 und weiteren Nachbesserungen im Jahr 2010 dringen die Länder auf neue Änderungen an dem Gesetzeswerk, welche noch im Laufe des Jahres 2012 wirksam werden sollen.

Im Fokus stehen die sogenannten "Cash-Gesellschaften". Durch sie ist es möglich, selbst große Privatvermögen im Einklang mit dem geltenden Recht erbschaftsteuerfrei auf die nächste Generation übertragen zu können.

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Bei dieser Konstruktion wird das private Vermögen in eine betrieblich geprägte Personengesellschaft oder eine GmbH eingebracht. In dieser Form - als Betriebsvermögen - wird es nun steuerlich begünstigt und kann nach bestimmten Voraussetzungen zu 85 oder gar zu 100 Prozent von der Steuer befreit werden.

Genau dieser Tatbestand ist Gegenstand der Änderungsempfehlungen, die die Länderfinanzminister am 6. Juli im Bundesrat im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2013 verabschiedet haben. Angesichts sinkender Einnahmen aus der Erbschaftsteuer wollen sie dieses zuletzt oft genutzte Schlupfloch schließen.

Kurzfristig Handlungsbedarf bei Cash-Gesellschaften
"Wer derzeit über eine vorweggenommene Erbfolge nachdenkt und die hier bestehende Möglichkeit der Cash-Gesellschaften noch nutzen will, muss kurzfristig aktiv werden", erklärt KPMG-Fachmann Wilfried Schulte. "Hier ist in der Tat Eile geboten, weil das Gesetz vermutlich zum Tag des Bundestagsbeschlusses - derzeit vorgesehen für den 26. Oktober 2012 - in Kraft tritt."

Aus seinen Gesprächen mit Mandanten weiß Schulte, dass die Debatte um eine möglicherweise neuerliche Reform der Erbschaftsteuer im Jahr 2013 genau verfolgt wird. Insbesondere für Familienunternehmen hat das Thema der Erbschaftsteuer eine zentrale Bedeutung: "Unsere Mandanten sind beunruhigt, weil zum wiederholten Mal in so kurzer Zeit steuerlichen Änderungen im Raum stehen."

Verschärfung bei Definition des Verwaltungsvermögens trifft viele Familienunternehmen
Die geplante Gesetzesverschärfung, die auf das Schlupfloch bei Privatvermögen zielt, führt jedoch auch dazu, dass Familienunternehmen bei der Übertragung von Betriebsvermögen steuerlich in Mitleidenschaft gezogen werden.

Bislang wurde das begünstigte Betriebsvermögen dieser Unternehmen unter bestimmten Bedingungen zu 85% beziehungsweise sogar zu 100% von der Erbschaftsteuer befreit, wenn es zu nicht mehr als 50% bzw. nur zu maximal zehn Prozent aus sogenanntem Verwaltungsvermögen bestand.

Das geplante Gesetz ändert nun jedoch die Berechnungsgrundlage für dieses Verwaltungsvermögen: Bargeldbestände und Forderungen außerhalb des operativen Geschäfts gehörten bislang nicht dazu und waren bei der Berechnung 50% bzw. 10%-Grenze ausgenommen. Nach der geplanten Neuregelung würden sie jedoch zukünftig zwangsweise als Verwaltungsvermögen definiert, wenn sie zusammen mehr als zehn Prozent des Werts der Gesellschaft ausmachen.

"Für Familienunternehmen hat diese Neuregelung erhebliche Nachteile", erklärt KPMG-Nachfolgeexperte Kay Klöpping. "Viele von ihnen würden so heute die Quote von zehn Prozent Verwaltungsvermögen überschreiten und könnten in der Folge nicht mehr zu 100% steuerbefreit vererbt werden können." In Einzelfällen würde dies sogar dazu führen, dass die Verwaltungsvermögensgrenze von 50 Prozent überschritten werden könnte und selbst die Regelverschonung in Höhe von 85 Prozent nicht mehr gewährt würde.

Auch diese Vorschrift soll nach Auffassung des Bundesrates zum Tag des Bundestagsbeschlusses in Kraft treten, also zum 26. Oktober 2012. "Das heißt: Auch hier müssen sich die Unternehmer dieser Frage kurzfristig annehmen", so KPMG-Fachmann Klöpping.

Das Bundesverfassungsgericht hatte den Gesetzgeber zuletzt 2009 zu einer Reform verpflichtet. Heute steht das 2010 zwischenzeitlich angepasste Erbschaftsteuerrecht erneut auf dem Prüfstand. Manche Experten halten die aktuelle Form insgesamt für verfassungswidrig. Deshalb wird allgemein erwartet, dass es zum Ablauf der derzeitigen Legislaturperiode erneute Anpassungen geben könnte, die - über den Komplex der Cash-Gesellschaften hinaus - womöglich zuungunsten von Unternehmen, die ihre Nachfolge in den kommenden Jahren regeln müssen, ausfallen könnte.

Wenn Sie Fragen zur aktuellen Reform des Erbschaftssteuerrechts oder zu nachhaltigen Nachfolgeregelungen haben, sprechen Sie uns an. Wir helfen Ihnen gern.

Foto von Kay Klöpping

Kay Klöpping

Head of Private Clients & Family Offices

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T +49 521 9631-1390

kkloepping@kpmg.com

 

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