Geplante Neuerungen der §§ 30, 130 OWiG: Wirtschaftsfaktor Unternehmensstrafrecht
Sicherlich sind Ihnen die Schlagzeilen über "Geldstrafen" für Unternehmen bei großen Korruptionsfällen präsent; insbesondere der Fall eines deutschen Industrieunternehmens mit Zahlungen im dreistelligen Millionenbereich. Deshalb wird es Sie vielleicht überraschen, dass es in Deutschland eigentlich kein Unternehmensstrafrecht gibt. Im Gegensatz zu einigen anderen Ländern, so zum Beispiel Frankreich, können in Deutschland keine "Kriminalstrafen" gegen Unternehmen verhängt werden. Dies ist aber nur die halbe Wahrheit. Gegen Unternehmen können unter Umständen empfindliche Geldbußen aufgrund des Fehlverhaltens ihrer Führungskräfte beziehungsweise Mitarbeiter verhängt werden, oder ihnen können die durch Straftaten/Ordnungswidrigkeiten erlangten Vorteile auf dem Wege der Gewinnabschöpfung entzogen werden.
Eine zentrale Rolle spielen dabei die §§ 30, 130 OWiG. Nach § 30 OWiG kann einem Unternehmen unter Umständen die Tat eines Repräsentanten zugerechnet werden, so dass das Unternehmen eine Geldbuße zahlen muss. Nach § 130 OWiG begeht der Inhaber eines Unternehmens eine Ordnungswidrigkeit, wenn er Aufsichtsmaßnahmen unterlassen hat, die zumindest eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit eines Mitarbeiters verhindert oder erschwert hätten.
Die Bundesregierung plant eine deutliche Änderung und Ergänzung der §§ 30, 130 OWiG. Kernstück ist eine Erhöhung des Bußgeldrahmens von derzeit maximal einer auf bis zu zehn Millionen Euro. Weitere Änderungen betreffen unter anderem die Rechtsnachfolge bei Bußgeldtatbeständen sowie Maßnahmen zur Sicherung der Beitreibung von Bußgeldern. Der Gesetzesentwurf wird voraussichtlich in diesem Herbst in den Bundestag eingebracht.
Bereits im Frühjahr wurde interessierten Stellen durch das Bundesministerium der Justiz ein Diskussionsentwurf zur Stellungnahme zugeleitet. Transparency International Deutschland e. V.1 kritisierte daraufhin die zu geringe Erhöhung des Bußgeldrahmens und schlug vor, dessen Obergrenze sogar auf 100 Millionen Euro zu erhöhen und das Bußgeld in Anlehnung an § 81 IV GWB auf zehn Prozent des Vorjahresumsatzes zu begrenzen.
Unternehmen sollten sich bereits jetzt Gedanken über Maßnahmen anlässlich dieser absehbaren Änderungen machen. Zu solchen Maßnahmen können sowohl die Einführung eines Compliance-Systems als auch die Überprüfung der Effektivität existierender Systeme gehören. Compliance-Systeme dienen nicht zuletzt der Prävention von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Unternehmen dokumentieren damit auch nachhaltig, dass sie - vermeintlich im Interesse des Unternehmens - begangene Taten ablehnen und ihnen aktiv entgegenwirken, was sich bei der Bußgeldbemessung günstig auswirken kann. Auch eine - in Kooperation mit den Behörden - durchgeführte rückhaltlose Aufklärung von Verdachtsfällen kann sich bei der Bußgeldbemessung positiv auswirken.
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Die Verbandsgeldbuße gemäß § 30 OWiG
Auf dem Wege eines Zurechnungsmodells sieht § 30 OWiG vor, dass gegen juristische Personen und Personenvereinigungen (nachfolgend: Unternehmen) ein Bußgeld verhängt werden kann, wenn ihnen unter gewissen Umständen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten ihrer Repräsentanten zugerechnet werden können. Durch die Tat des Repräsentanten müssen Pflichten des Unternehmens verletzt worden sein; alternativ muss das Unternehmen bereichert worden oder dessen Bereicherung beabsichtigt gewesen sein.
Zunächst muss eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit eines Repräsentanten des Unternehmens vorliegen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine Vermögensstraftat handelt. Die Annahme, § 30 OWiG sei nur im Zusammenhang mit Korruptionstaten anzuwenden, ist also verfehlt. Für die Verhängung einer sogenannten Verbandsgeldbuße gegen das Unternehmen ist es unerheblich, ob überhaupt ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen einen Repräsentanten eingeleitet, ein solches eingestellt oder von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird. Dies ist in der Praxis von erheblicher Bedeutung, da die Ermittlungen häufig nur den grundsätzlichen Nachweis einer Verfehlung, nicht aber einen konkreten Täter zu Tage fördern. In diesem Falle bleibt es unbenommen, gegen das Unternehmen selbst eine Geldbuße festzulegen.
§ 30 OWiG findet auf verschiedene Unternehmensformen Anwendung. Dazu zählen juristische Personen des privaten beziehungsweise öffentlichen Rechts (zum Beispiel AGs, GmbHs, Genossenschaften, rechtsfähige Vereine, Stiftungen, Körperschaften oder Anstalten), nicht rechtsfähige Vereine und Personengesellschaften (zum Beispiel OHGs, KGs oder GbRs). Auch Vorgesellschaften oder faktische Gesellschaften können unter § 30 OWiG fallen.
Repräsentanten im Sinne des § 30 OWiG sind unter anderem die vertretungsberechtigten Organe juristischer Personen beziehungsweise deren Mitglieder (zum Beispiel Geschäftsführer von GmbHs, Vorstände von AGs, Vereinen, Stiftungen und Genossenschaften), die Gesellschafter von OHGs oder die Komplementäre von KGs. Neben Generalbevollmächtigten sind aber auch Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte in leitender Stellung sowie Personen mit besonderen Kontrollbefugnissen wie beispielsweise die Mitglieder des Aufsichtsrates einer AG betroffen.
Die durch die Straftat beziehungsweise Ordnungswidrigkeit der Repräsentanten verletzten Pflichten müssen solche des Unternehmens gewesen sein. In Betracht kommen unter anderem Verkehrssicherungspflichten, Garantenpflichten oder Vermögensbetreuungspflichten. Alternativ zur Pflichtverletzung ist es ausreichend, wenn das Unternehmen durch die Tat bereichert wurde oder bereichert werden sollte. Dabei ist auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise abzustellen, die auch mittelbare Besserstellungen des Unternehmens umfasst.
Grundsätzlich reicht der Bußgeldrahmen bei vorsätzlichen Straftaten bis zu einer Million Euro und bei fahrlässigen Straftaten bis zu 500.000 Euro. Bei begangenen Ordnungswidrigkeiten richtet sich dieser derzeit nach dem für die jeweilige Ordnungswidrigkeit festgelegten Rahmen; auch bei Taten die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit sind.
Allerdings können über § 30 OWiG auch Sanktionen verhängt werden, die die Obergrenze von einer Million Euro überschreiten. Hintergrund ist die Intention des Gesetzgebers, dass der durch die Straftat gewonnene Vermögensvorteil abgeschöpft, also dem Unternehmen entzogen werden soll. So wurde gegen ein deutsches Industrieunternehmen bereits eine Gewinnabschöpfung in dreistelliger Millionenhöhe verhängt.
Die Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG
Verletzen Mitarbeiter unterhalb der Leitungsebene eines Unternehmens, die nicht dem Personenkreis des § 30 OWiG zuzuordnen sind, Pflichten des Unternehmens- oder Betriebsinhabers, deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, wird dies dem Betriebsinhaber nicht über § 30 OWiG zugerechnet. Der Betriebsinhaber kann aber über § 130 OWiG wegen der Begehung einer Ordnungswidrigkeit belangt werden, wenn er diese Pflichtverletzungen durch gehörige Aufsichtsmaßnahmen hätte verhindern oder erschweren können.
Die von Personen unterhalb der Leitungsebene begangenen Pflichtverletzungen (nachfolgend: Bezugstaten) müssen sich auf Pflichten des Betriebsinhabers bezogen haben. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um ahnbare Taten handelt. Täter dieser Bezugstaten können auch betriebsfremde, etwa Leiharbeiter, sein, soweit ihre Tat den Pflichtenkreis des Inhabers tangiert. Ausgenommen sind allerdings Taten, die sich gegen den Betrieb richten (zum Beispiel Diebstähle), sowie private Delikte von Betriebsangehörigen, selbst wenn sie bei Gelegenheit betriebsbezogener Handlungen begangen werden.
Täter der Aufsichtspflichtverletzung ist hier der Betriebsinhaber selbst, wobei die Rechtsform des eigentlichen Unternehmens grundsätzlich nicht von Belang ist. Neben dem Betriebsinhaber kann aber auch dessen Vertreter, beispielsweise ein Betriebsleiter, im Rahmen seines Verantwortungsbereiches Täter im Sinne des § 130 OWiG sein.
Der Betriebsinhaber muss eine ihn treffende Aufsichtsmaßnahme verletzt haben, welche die Begehung der oben erwähnte Straftat oder Ordnungswidrigkeit erschwert oder verhindert hätte. Die Reichweite der Pflicht zu solchen Aufsichtsmaßnahmen kann nur aufgrund der Gesamtumstände geschlossen werden. Grundsätzlich gehören zu den Aufsichtsmaßnahmen jedenfalls aber die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen, welcher sich der Inhaber zur Erfüllung seiner Aufsichtspflichten bedient. Vor diesem Hintergrund wird § 130 OWiG auch als Grund für die Pflicht zur Einführung eines - effektiven - Compliance-Systems verstanden.
Bei vorsätzlichen Aufsichtspflichtverletzungen beläuft sich die Geldbuße auf bis zu eine Million Euro, bei fahrlässiger Begehung bis zu 500.000 Euro. Ist die Aufsichtspflichtverletzung ausdrücklich nur mit Geldbuße bedroht, richtet sich die Geldbuße des § 130 OWiG nach der für diese Aufsichtspflicht geltenden Geldbuße. Bei Pflichtverletzungen, die gleichzeitig Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sind, richtet sich die Höhe der Geldbuße gemäß § 130 OWiG nach dem Höchstmaß der jeweiligen Ordnungswidrigkeit, auch wenn deren Höchstmaß den Betrag von einer Million Euro übersteigt.
Die geplanten Änderungen an den §§ 30, 130 OWiG
Die vom Bundesministerium für Justiz angestoßene Gesetzesnovelle sieht drei wichtige Änderungen für § 30 OWiG bzw. § 130 OWiG vor. Neben der Erhöhung des Bußgeldrahmens betrifft dies die Rechtsnachfolge in das verhängte Bußgeld und den sog. dinglichen Arrest zur Sicherung der Beitreibung des Bußgeldes, mit welchem zum Beispiel Bankkonten "eingefroren" werden können.
Erhöhung des Bußgeldrahmens
Im Diskussionsentwurf zur Änderung der §§ 30, 130 OWiG wird die Erhöhung des Bußgeldrahmens ausdrücklich mit der Unangemessenheit der Höhe des aktuellen Bußgeldrahmens in Relation zu den durch Wirtschaftsstraftaten zu erlangenden Vorteilen begründet. Soweit zur Abschöpfung der durch die Tat erlangten Vorteile notwendig, kann zwar insbesondere bei § 30 OWiG das Höchstmaß der Geldbuße überschritten werden. Dies führt laut Diskussionsentwurf bei hohen wirtschaftlichen Vorteilen aber zu einem Missverhältnis zwischen Geldbuße und Vermögensabschöpfung. Dementsprechend soll der Bußgeldrahmen in § 30 OWiG für vorsätzliche Taten auf zehn Millionen Euro und für fahrlässige Taten auf fünf Millionen Euro erhöht werden. Gleichzeitig soll unter einem Verweis auf § 30 OWiG das Bußgeld für andere Ordnungswidrigkeiten verzehnfacht werden, um die Bußgeldandrohungen angemessener zu gestalten; daraus resultiert beispielsweise auch die Erhöhung des Bußgeldrahmens des § 130 OWiG auf zehn Millionen Euro.
Im Ergebnis bleibt abzuwarten, wie der Bundestag mit der vorgeschlagenen Erhöhung des Bußgeldrahmens der §§ 30, 130 OWiG umgehen wird; unter anderem vor dem Hintergrund, dass Transparency International Deutschland e. V. - wie bereits erwähnt - eine massivere Erhöhung des Bußgeldrahmens gefordert hat.
Ein interessanter Aspekt ist in steuerlicher Hinsicht mit der beabsichtigten Schwerpunktverlagerung von der Gewinnabschöpfung zur Geldbuße verbunden, da die Gewinnabschöpfung im Gegensatz zur Verbandsgeldbuße steuerlich geltend gemacht werden kann (vgl. § 10 Nr. 3 KStG).
Rechtsnachfolge in die Verbandsgeldbuße
Der Entwurf zur Änderung des § 30 OWiG enthält zudem eine Regelung zur Rechtsnachfolge bei Geldbußen. Ein Bußgeld soll im Fall einer (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge auch gegen den oder die Rechtsnachfolger der ursprünglichen Gesellschaft festgesetzt werden können. Die Höhe des Bußgeldes soll dabei auf die Höhe des übernommenen Vermögens beschränkt sein, und ein Verschlechterungsverbot soll sicherstellen, dass die Geldbuße gegen den Rechtsnachfolger nicht höher ist als die gegen den Vorgänger.
Der Bundesgerichtshof hatte angesichts der aktuellen Rechtslage Handlungsbedarf moniert, da eine Rechtsnachfolge bei Bußgeldern derzeit nur in sehr engen Grenzen möglich ist2. Derzeit kann eine Rechtsnachfolge durch relativ einfache gesellschaftsrechtliche Veränderungen vereitelt werden.
Dinglicher Arrest zur Sicherung
Damit verhängte Geldbußen auch erfolgreich beigetrieben werden können, sieht die beabsichtigte Änderung des § 30 OWiG vor, dass mit Verhängung der Geldbuße ein sogenannter dinglicher Arrest gegen den Betroffenen angeordnet werden kann. Dabei handelt es sich um ein Mittel zur vorläufigen Sicherung vorhandener Vermögensgegenstände, damit diese nicht zur Vereitelung der Realisierung der Geldbuße beiseite geschafft werden können. Beispielsweise können auf diese Weise Kontoguthaben "eingefroren" werden. Der Gesetzgeber bedient sich hierbei eines Verweises auf eine bereits existierende strafprozessuale Regelung in § 111 d StPO.
Auch wegen der beabsichtigten Erhöhung des Bußgeldrahmens kann etwa das Einfrieren von Kontoguthaben zu Liquiditätsengpässen für die betroffenen Unternehmen führen. Bei einer zu Recht angeordneten Geldbuße mag dies angemessen sein; diese ist ohnehin zu zahlen. Denkbar sind allerdings auch Fälle, bei denen sich im Widerspruchsverfahren herausstellt, dass das Unternehmen zu Unrecht bezichtigt worden ist. Mit Blick auf die unter Umständen langen Zeiträume bis zu einer solchen Entscheidung und die möglicherweise doch erhebliche Höhe des Bußgeldes, kann die Einschränkung der finanziellen Handlungsspielräume des Unternehmens im Einzelfall existenzbedrohenden Charakter annehmen.
Wie wir Ihnen helfen können
Die Bußgeldbemessung der §§ 30, 130 OWiG erfolgt im Wege einer Ermessensausübung, bei welcher verschiedene Aspekte zum Tragen kommen, zu denen unter anderem das Maß des Unrechts oder des Schadens zählt. In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass sich die Mitwirkung des Unternehmens bei der rückhaltlosen Aufklärung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten bei der Bußgeldbemessung zugunsten des Unternehmens auswirken kann. Die rückhaltlose Aufklärung von Verdachtsfällen auf Betreiben des Unternehmens kann sich zudem positiv auf dessen Reputation auswirken.
Wir helfen Ihnen, mögliche Straftaten und Ordnungswidrigkeiten durch eine Sonderuntersuchung aufzuklären. Unsere berufsrechtliche Unabhängigkeit stellt dabei eine neutrale Sachverhaltsaufklärung sicher. Je nach Auftragskonstellation stellen wir individuelle Teams erfahrener Spezialisten zusammen, um für eine kompetente und sachgerechte Aufklärung zu sorgen. Im Bedarfsfall können wir über unser weltweites Netzwerk auf Spezialisten in 144 Ländern zurückgreifen, so dass wir für Ihr möglicherweise internationales Problem auch eine internationale Lösung anbieten können.
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1) Stellungnahme von Transparency International Deutschland e. V. vom 25.Mai 2012 zum Diskussionsentwurf zur Regelung der Rechtsnachfolge bei Bußgeldverfahren gegen juristische Personen und Personenvereinigungen und zur Anhebung des Bußgeldrahmens für juristische Personen (§§ 30, 130 OWiG).
2) Vgl. insoweit BGH, Beschlüsse vom 10.August 2011, KRB 2/10 und KRB 55/10.





