Der UK Bribery Act 2010 - Zeit für eine Zwischenbilanz

Seit Inkrafttreten des UK Bribery Act 2010 zum 1. Juli 2011 ist mehr als ein Jahr vergangen. Was hat sich in Sachen Korruptionsbekämpfung unter diesem Gesetz seither getan? Wie wenden Gerichte und Behörden das Gesetz an und welche Auswirkungen hat dies insbesondere auf deutsche Unternehmen? Bekanntermaßen handelt es sich beim UK Bribery Act 2010 zwar um ein britisches Gesetz, dessen Geltungsbereich allerdings nicht auf das Gebiet des Vereinigten Königreichs beschränkt ist, sondern grundsätzlich weltweit zur Strafverfolgung von natürlichen und juristischen Personen führen kann.

Die Kenntnis des Regelungsumfangs dieses Gesetzes sowie der erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Sanktionen sind daher für jedes deutsche Unternehmen unerlässlich, das in irgendeiner Form geschäftliche Verbindungen in das Vereinigte Königreich unterhält.

Hintergrund
Vor nunmehr über einem Jahr ist der britische UK Bribery Act 2010 in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes war es, die Korruption weltweit einzudämmen und so für fairere Bedingung im internationalen Geschäftsverkehr zu sorgen. Dies sollte durch die bis dato im weltweiten Vergleich wohl strengste Gesetzgebung in diesem Bereich erreicht werden, welche hinsichtlich Anwendungsbereich und Rechtsfolgen noch einmal deutlich schärfer ist als das US-amerikanische Pendant, der Foreign Corrupt Practices Act of 1977 (FCPA), welcher bislang vor allem aufgrund seiner internationalen Reichweite als das schärfste Schwert zur Verfolgung von Korruptionsstraftaten galt.

Langwierige Ermittlungen
Ob dieses Ziel erreicht wurde - oder erreicht werden kann - lässt sich indes zum jetzigen Zeitpunkt nicht sagen. Bislang ist, soweit bekannt, lediglich ein Urteil aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes gefällt worden. Dies ist allerdings wenig überraschend angesichts des Umstandes, dass das Gesetz keine Rückwirkung entfaltet, die Ermittlungen in solchen Fällen langwierig sein können und Sachverhalte aus dem Zeitraum vor 2010 noch nach alter Rechtslage zu beurteilen sind. So führt das Serious Fraud Office derzeit zahlreiche Korruptionsverfahren gegen Unternehmen, welche sich auf den Zeitraum vor Inkrafttreten des UK Bribery Act beziehen. Mitnichten bedeutet dies allerdings, dass für potenziell betroffene Unternehmen keinerlei Handlungsbedarf mehr bestehen würde, die Anforderungen des UK Bribery Act umzusetzen. Das Gegenteil ist der Fall, denn die Folgen für Unternehmen und handelnde Personen können im Falle einer Verurteilung verheerend sein.

Wesentliche Bestimmungen im UK Bribery Act 2010
Ähnlich den Bestimmungen des deutschen Strafgesetzbuchs (StGB) stellt der UK Bribery Act 2010 sowohl die aktive als auch die passive Bestechung unter Strafe. Wie das deutsche StGB und im Gegensatz zum US FCPA beschränkt sich der UK Bribery Act 2010 nicht auf die Bestechung von Amtsträgern, sondern umfasst ebenfalls die Bestechung im geschäftlichen Verkehr. Strafbar machen können sich dabei sowohl natürliche als auch juristische Personen. Das britische Ministry of Justice hat entsprechend Section 9 des UK Bribery Act 2010 eine sogenannte Guidance veröffentlicht, in welcher die Vorschriften des Gesetzes konkretisiert und insbesondere die Anforderungen beschrieben werden, welche nationale und internationale Unternehmen erfüllen müssen, um nicht der Gefahr einer Verurteilung ausgesetzt zu sein. Aus der Guidance ergibt sich beispielsweise, dass auch Beschleunigungszahlungen, sogenannte facilitation payments, grundsätzliche strafbare Handlungen sind, was beispielsweise unter dem FCPA nicht der Fall sein muss.

Von besonderem Interesse für deutsche Unternehmen dürften die in Section 7 UK Bribery Act 2010 enthaltenen Vorschriften sein. Hiernach machen sich Unternehmen (relevant commercial organisations) strafbar, wenn mit ihnen verbundene Personen oder andere Unternehmen (associated persons) Bestechungshandlungen im Interesse des Unternehmens vornehmen. Sowohl der Begriff der associated person als auch jener der commercial organisation ist dabei sehr weit auszulegen. Relevant commercial organisation ist gemäß Section 7 (5) (b) UK Bribery Act 2010 unter anderem jede Vereinigung unabhängig vom Ort ihres Sitzes, welche ihr Geschäft im Vereinigten Königreich betreibt (carries on a business, or part of a business, in any part of the United Kingdom). Dies bedeutet, dass auch ausländische Unternehmen betroffen sein können. Das Gesetz lässt insoweit zwar im Dunkeln, wie genau der Bezug zum Vereinigten Königreich ausgestaltet sein muss, jedoch ist davon auszugehen, dass die Bestimmung ebenfalls weit ausgelegt werden wird, um dem Zweck des Gesetzes gerecht zu werden. Die Guidance legt insoweit lediglich fest, dass es nicht möglich sein wird, Unternehmen zu verfolgen, die lediglich am London Stock Exchange gelistet sind oder bloß eine von der Konzernmutter unabhängige Tochtergesellschaft im Vereinigten Königreich registriert haben. Wie diese Unabhängigkeit genau ausgestaltet sein muss, bleibt allerdings im Unklaren.

Letztendlich bedeutet dies, dass sich beispielsweise ein deutsches Unternehmen strafbar machen kann, welches mit einer Person zusammenarbeitet, die im Zusammenhang mit Geschäften dieses Unternehmens in einem beliebigen Land der Erde Schmiergelder an Geschäftspartner oder Amtsträger zahlt. Erforderlich ist lediglich, dass dieses Unternehmen auch Geschäfte im Vereinigten Königreich betreibt, was angesichts der unklaren Definition für eine Vielzahl deutscher Unternehmen anzunehmen sein dürfte.

Eine Möglichkeit, sich hiergegen zu schützen, besteht für die betroffenen Unternehmen in der Einführung sogenannter adequate procedures, also angemessener Maßnahmen zur Verhinderung von Korruptionsstraften, Section 7 (2) UK Bribery Act. Im Grunde handelt es sich bei diesen Maßnahmen um ein umfangreiches Compliance-Management-Programm mit dem Augenmerk auf Korruptionsprävention. Die Guidance nennt insoweit sechs Prinzipien, deren Einhaltung es zu beachten gilt:

  1. Verhältnismäßige Maßnahmen (proportionate procedures),
  2. Verpflichtung der Unternehmensführung (top level commitment),
  3. Risikobewertung (risk assessment),
  4. Durchführung einer Due Diligence zu Mitarbeitern und Geschäftspartnern,
  5. Kommunikation und Training (communication),
  6. eine ständige Überwachung und Anpassung der Maßnahmen (monitoring and review).

Bei der Guidance handelt es sich allerdings um unverbindliche Handlungsempfehlungen. Ein effektives Compliance-Programm hat sich daher stets an den Umständen des Einzelfalls auszurichten, zum Beispiel dem Geschäftsmodell des Unternehmens, den involvierten Personen sowie den Ländern und der Branche, in der es tätig ist.

Die für deutsche Unternehmen wichtigsten Antikorruptionsgesetze im Überblick:

 

 UK

 US

 DE

Sachlicher
Anwendungsbereich

Amtsträger & Privatwirtschaft

Nur Amtsträger

Amtsträger & Privatwirtschaft

Räumlicher
Anwendunsbereich

Weltweit; auch für Unternehmen anderer Länder & fremde Staatsbürger

Weltweit; auch für Unternehmen anderer Länder & fremde Staatsbürger

Bestrafung von Auslandstaten möglich, generell aber starker Inlandsbezug

Mindestanforderungen an
Compliancesystem vorgegeben?

Ja
Adequate Procedures

Ja
US Sentencing Guidelines und nun vorliegend die ,DOJ/SEC Guidance'

 Nein

Facilitation Payments zulässig?

 Nein

Ja
Nun aber eingeschränkt durch die Guidelines

Nein


Bisherige Verurteilungen
Seit Einführung des UK Bribery Act 2010 ist es erst zu einer Verurteilung nach diesem Gesetz gekommen. Bei der verurteilten Person handelt sich um einen Gerichtshelfer, welcher gegen die Zahlung von Schmiergeldern die Eintragung bestimmter Tatsachen in ein Verkehrsstrafregister unterlassen beziehungsweise verhindert hat. Er wurde für eine Vielzahl solcher Taten erstinstanzlich zu einer Freiheitstrafe von sechs Jahren verurteilt, welche von einem Berufungsgericht auf vier Jahre reduziert worden ist. Nach deutschem Verständnis dürfte es sich hierbei angesichts der in Frage stehenden Tat immer noch um eine drakonische Maßnahme handeln.

Die Besonderheit dieses Sachverhalts besteht aber vor allem darin, dass es sich hier nicht um einen Bereich handelte, in welchem sich international operierende Unternehmen bewegen. Es wäre jedoch falsch, daraus zu schließen, dass dieses Urteil keinerlei Ausstrahlungswirkung hätte. Bemerkenswert ist nämlich, dass das erstinstanzliche Gericht ausdrücklich betont hat, dass die Höhe der Strafe unter anderem deshalb so drastisch ausgefallen ist, um der Verbreitung der Korruption präventiv - also im Sinne einer Abschreckung - zu begegnen.

Dass es bisher keine weiteren Verurteilungen gegeben hat, dürfte mit der Tatsache zusammenhängen, dass der UK Bribery Act 2010 nicht rückwirkend auf Taten vor seiner Einführung angewandt werden kann und die entsprechenden Ermittlungen, gerade soweit Delikte im internationalen geschäftlichen Bereich im Fokus stehen, regelmäßig außerordentlich umfangreich sind.

Folgen für deutsche Unternehmen
Für international agierende deutsche Unternehmen lässt sich damit feststellen, dass zwar bislang kaum eine Rechtspraxis im Hinblick auf die Anforderungen des UK Bribery Act 2010 geschaffen wurde, die Gefahr erheblicher Sanktionen sich aber keinesfalls vermindert hat. Im Gegenteil scheinen die britischen Gerichte die Verhängung drastischer Strafen für angemessen zu halten, um das Ziel dieser Gesetzgebung, die Bekämpfung der Korruption, verwirklichen zu können.

Unternehmen drohen bei Verstoß gegen den UK Bribery Act 2010, insbesondere bei der Nichteinführung von wirkungsvollen adequate procedures, Geldstrafen in unbegrenzter Höhe gemäß Section 11 (3) UK Bribery Act 2010. Zudem können diese Unternehmen weitere Nachteile, etwa bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, erleiden.

Aufgrund der fehlenden Rechtspraxis ist noch nicht abzusehen, wie britische und deutsche Behörden bei der Vollstreckung von Strafen nach diesem Gesetz vorgehen werden. Grundsätzlich dürfte es allerdings möglich sein, eine Verurteilung nach britischem Korruptionsstrafrecht durch ein britisches Gericht in Deutschland zu vollstrecken. Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) lässt die Vollstreckung von Geldstrafen, welche durch ausländische Gerichte verhängt wurden, unter gewissen Voraussetzungen zu. Einschlägige Vorschriften finden sich in den § 86ff. IRG. Unternehmen werden sich auch nicht mehr damit exkulpieren können, dass dem deutschen Strafrecht eine dem Section 7 des UK Bribery Act 2010 entsprechende Vorschrift fehlt. Dies ist nicht mehr Voraussetzung für die Vollstreckungshilfe, seit  § 87 Abs. 1 S. 2 IRG bestimmt, dass eine beiderseitige Sanktionierbarkeit nicht gegeben sein muss, wenn die der Verurteilung zugrunde liegende Tat eine der in Art. 5 Abs. 1 des dem Gesetz zugrunde liegenden EU-Rahmenbeschlusses 2005/214/JI genannten Straftaten verwirklicht. Korruption wird dort ausdrücklich genannt. Das zuständige Bundesamt für Justiz weist zudem darauf hin, dass zu vollstreckende Geldstrafen sich sowohl gegen natürliche als gegen juristische Personen in Deutschland richten können.

Foto von Barbara Scheben

Barbara Scheben

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