Von Basel II zu Basel III - Umsetzung internationaler Eigenmittelstandards

Ausgelöst durch die Finanzmarktkrise sind auf internationaler Ebene sowohl Themen der Baseler Eigenkapitalübereinkunft als auch der EU-Capital Requirements Directive (CRD) überarbeitet worden. Wesentliche Impulse kamen hierbei von diversen Treffen der G20.

In der Folge hat nicht nur der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht als Reaktion auf die durch die Finanzkrise aufgedeckten Schwächen der aktuellen Regulierung das Basel II-Rahmenwerk überarbeitet. Auch die EU-Kommission hat mehrere sogenannte "CRD-Änderungspakete" veröffentlicht, und das Committee of European Banking Supervisors (CEBS) hat eine Reihe von Empfehlungen herausgegeben sowie Konsultationen durchgeführt. Eine Reihe von Regularien hat bereits Eingang in die nationale Gesetzgebung gefunden.

Die Finanzbranche sieht sich mit einer nie da gewesenen Vielzahl regulatorischer Änderungen konfrontiert - in unterschiedlichen Stadien von der Konsultation bis zur gesetzlichen Umsetzung mit mehrfach verschobenen Umsetzungsterminen.

EU-Kommission
Die Verbesserungsvorschläge der EU-Kommission im Änderungspaket "CRD II" umfassen u.a. die Bereiche:

  • Qualität des Bankenkapitals, insbesondere Vereinheitlichung der Regelungen zu hybriden Kapitalinstrumenten
  • Management von Großkrediten, insbesondere geänderte Definition von Kreditnehmereinheiten
  • Aufsicht über grenzüberschreitend tätige Bankengruppen
  • Liquiditätsrisikomanagement
  • Risikomanagement für verbriefte Produkte

"CRD II" ist in Kraft. Die Änderungen waren von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen, und die neuen Regelungen sind ab dem 31. Dezember 2010 anzuwenden.

Das Änderungspaket "CRD III" konzentriert sich auf vier Punkte:

  • Höhere Eigenkapitalanforderungen für Verbriefungstransaktionen, insbesondere Wiederverbriefungen
  • verstärkte Offenlegungsanforderungen an Verbriefungsgeschäfte
  • Anpassung der Risikobewertung von Anlagen in Handelsbüchern
  • Entlohnungssysteme der Banken

Die EU-Mitgliedstaaten hatten diese neuen Regelungen in wesentlichen Teilen bis zum 1. Januar 2011 umzusetzen. Es bestehen allerdings Übergangsregelungen bei Handelsbuch-relevanten Regelungen. Darüber hinaus ist ein Konsultationsverfahren zu möglichen weiteren Änderungen eröffnet, das in die vierte Überarbeitung der Eigenkapitalrichtlinie eingeht.

CEBS / EBA
Als unabhängiger Ausschuss der europäischen Bankenaufseher hat das CEBS (Committee of European Banking Supervisors) die EU-Kommission bei der Überarbeitung der EU-Capital Requirements Directive (CRD) beraten. Mit Jahresbeginn 2011 wurde das CEBS zur EBA (European Banking Authority) aufgewertet. Als europäische Bankenaufsichtsbehörde stehen der EBA zahlreiche Kompetenzen und Befugnisse vor allem bei koordinierenden Aufgaben zu, jedoch können von ihr unter bestimmten Umständen auch verbindliche Entscheidungen gegenüber nationalen Aufsichtsbehörden und Banken erlassen werden.

Die zahlreichen Empfehlungen und Leitlinien des CEBS insbesondere zu CRD-Durchführungsmaßnahmen, die sich teilweise noch in Konsultation befinden, beziehen sich auf:

  • Hybride Kapitalinstrumente
  • das neue EU-Großkreditregime im Hinblick auf die Ermittlung von Kreditnehmereinheiten unter Anwendung diverser Durchschaumaßnahmen
  • die Berichterstattung von Großkrediten
  • operationelle Risiken, insbesondere hinsichtlich der Anerkennung von Risikotransfers
  • aufsichtliche Offenlegungspflichten
  • Stresstestings
  • Liquidity Buffers
  • Konzentrationsrisiken

Nationale Umsetzung in deutsches Recht
Neben den bereits geänderten MaRisk haben Teile der CRD-Änderungen Eingang in das Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie gefunden. Zur Umsetzung wurden unter anderem das KWG, die SolvV und die GroMiKV angepasst.

Insbesondere werden die folgenden Änderungen vorgenommen:

  • Prinzipien für die Anerkennung von hybriden Kapitalbestandteilen als Kernkapital
  • Regelungen für Verbriefungen und Wiederverbriefungen sowie eine Verschärfung der Offenlegungsanforderungen
  • Änderung der Großkreditvorschriften zur besseren Erfassung von Konzentrationsrisiken
  • Erhöhung der Eigenkapitalanforderungen für Adressausfallrisiken im Handelsbuch
  • Verbesserung der Liquiditätssteuerung der Institute
  • Stärkung der Zusammenarbeit der nationalen Aufsichtsbehörden

Die bereits in Kraft getretenen CRD-Änderungen sind ab dem 31. Dezember 2010 anzuwenden.

 

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