BilMoG: Steuerliche Aspekte
Das BilMoG bedeutet eine Abkehr von der Einheitsbilanz
Die Steuerbilanz basiert historisch auf dem Maßgeblichkeitsprinzip, das heißt der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz. Mittels Maßgeblichkeitsprinzip soll der Fiskus in gleicher Weise am Erfolg des Unternehmens beteiligt werden, wie auch der Anteilseigner am Erfolg des Unternehmens partizipiert (Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit). Zudem wird ermöglicht, dass mit der sogenannten Einheitsbilanz nur eine Bilanz zu erstellen ist. Mit der Steuerreform von 1990 wurde die umgekehrte Maßgeblichkeit etabliert. Sie ist nun durch das BilMoG aufgehoben worden - mit weitreichenden Folgen für die Bilanzierung.
In vielen Fällen wird eine eigene Steuerbilanz notwendig
In der Praxis erstellen insbesondere mittelständische Unternehmen eine Einheitsbilanz. Damit dient eine Bilanz sowohl den handelsrechtlichen Jahresabschlusszwecken als auch der Bemessung des steuerlichen Gewinns. In Zukunft wird dies, so sieht das BilMoG vor, nur noch in Ausnahmefällen möglich sein. Die betroffenen Unternehmen müssen dann neben dem handelsrechtlichen Jahresabschluss eine eigene Steuerbilanz erstellen, je nachdem wie viele Unterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz existieren.
Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen
Die Entkopplung von Steuer- und Handelsbilanz eröffnet die Möglichkeit, steuerrechtliche Wahlrechte unabhängig von der Handelsbilanz und damit ohne Auswirkung auf die Ausschüttungsbemessungsfunktion des HGB-Abschlusses auszuüben. Im HGB-Abschluss sind gegebenenfalls latente Steuern zu bilanzieren.
Unternehmen müssen sich auf Änderungen einstellen
Das BilMoG wird die Bilanzierung deutscher Unternehmen nachdrücklich verändern. Unsere Spezialisten unterstützen Sie gerne bei einer steuerlichen Analyse der Auswirkungen des BilMoG auf Ihr Unternehmen.
Latente Steuern: vom Bilanz-Stiefkind zur eigenständigen Bilanzposition
Aufgrund des Aktivierungswahlrechts und der fehlenden Einbeziehung von Verlustvorträgen spielten latente Steuern bisher im handelsrechtlichen Einzelabschluss eine eher untergeordnete Rolle. Beim Konzernabschluss liegt der Fall anders: Der Deutsche Rechnungslegungsstandard (DRS 10) von 2001 führt zur Berücksichtigung von aktiven latenten Steuern auf Verlustvorträge.
Aktivierung latenter Steuern
Das BilMoG stellt nun konzeptionell auf einen bilanzorientierten Ansatz um ("Temporary-Konzept"). Die im Regierungsentwurf vorgesehene Aktivierungspflicht aktiver latenter Steuern wurde zugunsten eines Ausweiswahlrechts ersetzt. Daneben bleibt es, wie bisher, bei der Passivierungspflicht, wenn sich bei der bilanzorientierten Berechnung der latenten Steuern insgesamt eine Steuerbelastung ergibt.
Zukünftig gilt: Bei nahezu allen mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften wird eine Steuerabgrenzung notwendig sein. Zeitgleich mit der Erstellung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses wird es in Zukunft i.d.R. notwendig sein, eine Steuerbilanz zu erstellen, um den Anforderungen zur Ermittlung der latenten Steuern gemäß § 274 HGB gerecht zu werden. Alleine schon das bisherige zeitliche Auseinanderfallen der Erstellung von Handels- und Steuerbilanz macht Anpassungsmaßnahmen im Prozess der Jahresabschlusserstellung erforderlich.
Anpassung mit System
Latente Steuern werden für die Bilanzierung an Bedeutung gewinnen. Gerne unterstützen wir Sie bei der systematischen und systemgestützten Ermittlung der latenten Steuern in Ihrem Unternehmen.
Weitreichende Folgen für die Anwendung der Zinsschranke
Die im Zuge der Unternehmensteuerreform 2008 eingeführte Zinsschranke begrenzt die steuerliche Abzugsfähigkeit von Fremdfinanzierungsaufwendungen. Der Konsolidierungskreis nach HGB hat insoweit steuerliche Relevanz, als der deutsche handelsrechtliche Konzernabschluss als Grundlage für die Anwendung der Zinsschranke herangezogen wird bzw. herangezogen werden kann.
Eigenkapitalquote wird sich ändern
Die Zinsschranke kann grundsätzlich nur bei konzernzugehörigen Betrieben zur Anwendung kommen. Aufgrund des Konzepts der möglichen Beherrschung ohne Beteiligungserfordernis nach BilMoG müssen Unternehmen, die bisher nicht in den Konzernabschluss einbezogen waren, gegebenenfalls zukünftig im Konzernabschluss berücksichtigt werden. Sie unterliegen somit den Regelungen der Zinsschranke.
Die Veränderung des Konsolidierungskreises hat darüber hinaus einen wesentlichen Einfluss auf die sogenannte "Escape-Klausel" des § 4 h Einkommensteuergesetz. Diese Regelung besagt, dass die Zinsabzugsbeschränkung nicht greift, wenn die Eigenkapitalquote des Unternehmens zum vorangegangenen Abschlussstichtag maximal einen Prozentpunkt geringer liegt als die Eigenkapitalquote des Konzerns. Die Eigenkapitalquote wird sich bei einem auf Basis der geplanten Gesetzesänderungen erstellten handelsrechtlichen Jahresabschluss mit hoher Wahrscheinlichkeit verändern. Es kann zu einer Einbeziehung von Gesellschaften kommen, die bisher gar nicht oder in einem andern Konzern konsolidiert wurden.
Steuerliche Effekte rechtzeitig erkennen
Das BilMoG wirkt sich auch auf die Anwendung der Zinsschranke aus. Gerne beraten unsere Spezialisten Sie zu den steuerlichen Effekten für Ihr Unternehmen.
Gerhard Heinz
T +49 69 9587-4905
gheinz@kpmg.com
Partner, Tax
KPMG
THE SQUAIRE
Am Flughafen
60549 Frankfurt am Main
Lesen Sie, welche Neuerungen das BilMoG für die Bilanzierung bedeutet.




