Bilanzielle Abbildung von Entwicklungsaktivitäten
Das BilMoG trägt der zunehmenden Bedeutung immaterieller Vermögensgegenstände im Wirtschaftsleben Rechnung. Innovative Unternehmen erhalten die Möglichkeit, ihre Außendarstellung durch die bilanzielle Abbildung ihrer Entwicklungsaktivitäten zu verbessern.
Bisher dürfen immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben wurden, nicht als Aktivposten angesetzt werden (Ansatzverbot). Zu diesen immateriellen Vermögensgegenständen gehören beispielsweise selbst erstellte Software, Patente oder andere Formen von Know-how, deren Kosten aufwandswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen sind.
Neu im HGB: Aktivierungswahlrecht und Ausschüttungssperre
Das BilMoG sieht grundsätzlich ein Aktivierungswahlrecht für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens vor. Allerdings dürfen maximal nur die in der Entwicklungsphase anfallenden Herstellungskosten angesetzt werden; allgemeine Forschungsaufwendungen sind weiterhin nicht aktivierbar. Soweit die Entwicklungs- und Forschungskosten nicht verlässlich voneinander abgegrenzt werden können, ist eine Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens weiterhin nicht möglich. Der bisher das Aktivierungsverbot regelnde § 248 Abs. 2 HGB wird aufgehoben. Eingeführt wird zugleich aber eine Ausschüttungssperre in Höhe der aktivierten selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens. So sollen die Vorsichts- und Objektivierungsgesichtspunkte des deutschen Bilanzrechts sowie der Gläubigerschutz gewahrt bleiben.
Für steuerliche Zwecke gilt weiterhin das Aktivierungsverbot für selbst erstellte immaterielle Wirtschaftsgüter. Soweit für handelsrechtliche Zwecke das Aktivierungswahlrecht genutzt wird, führt dies zu einer Erhöhung passiver latenter Steuern in der Handelsbilanz.
Unterstützung bei der Umsetzung
Die Umsetzung der geplanten Neuregelung wirft zahlreiche praktische Implementierungsfragen auf: Wie lassen sich die gegebenenfalls zu aktivierenden Vermögensgegenstände begrifflich definieren? Wie werden Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten voneinander abgegrenzt? Ab wann kann das Aktivierungsgebot in der Bilanzierung zur Anwendung kommen?
KPMG unterstützt Unternehmen bei diesen und allen weiteren Fragestellungen zum BilMoG. Gemeinsam mit dem Mandanten erarbeiten unsere Spezialisten ein individuell auf den Anpassungsbedarf zugeschnittenes BilMoG-Umsetzungskonzept.
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Lesen Sie, welche Neuerungen das BilMoG für die Bilanzierung bedeutet.




