MoMiG - eine Jahrhundertreform
Das GmbH-Recht soll modernisiert werden. Die Rechtsform dürfte damit für Unternehmer attraktiver werden.
In Deutschland sind Millionen Firmen als GmbH oder GmbH & Co. KG im Handelsregister eingetragen. Doch trotz ihrer Popularität ist die Rechtsform nicht unumstritten. Andere Organisationsformen machen ihr zunehmend Konkurrenz - vor allem die englische Limited, die auch hierzulande immer mehr Liebhaber findet.
„Neuregelung für die Unternehmenspraxis von erheblicher Bedeutung"
Nun soll die GmbH wieder Boden gutmachen. Mit dem MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen), das voraussichtlich im Mai verabschiedet wird, soll die GmbH an wesentlichen Stellen dereguliert und für den europäischen Wettbewerb der Rechtsformen fit gemacht werden.
„Hierbei handelt es sich nach der eigenen Einschätzung der Gesetzesverfasser um die größte Reform des GmbH-Rechts seit mehr als hundert Jahren", so Professor Peter Hommelhoff, Partner bei KPMG. „Wegen der großen Zahl von GmbHs ist die Neuregelung für die Unternehmenspraxis von ganz erheblicher Bedeutung."
Haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft ohne Mindestkapital
Den Unternehmen soll mit der GmbH eine haftungsbeschränkende Organisationsform zur Verfügung stehen, die im Vergleich zum geltenden Recht unaufwändiger, schneller und billiger geschaffen werden kann. Zu diesem Zweck soll mit der „haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft" eine GmbH ohne gesetzliches Mindestkapital eingeführt werden.
Zum anderen will man das Mindestkapital der „normalen" GmbH auf 10.000 Euro absenken. Daneben wird die Eintragung einer Gründung im Handelsregister nicht länger abhängig gemacht von der Vorlage im Einzelfall notwendiger Genehmigungen nach öffentlichem Recht (wie zum Beispiel einer Gaststättenerlaubnis).
Schließlich wird das Problem der verdeckten Sacheinlage entschärft: Wer an einer GmbH als Einleger bei der Gründung oder späteren Kapitalerhöhung beteiligt ist, haftet künftig nur noch für die mögliche Differenz zwischen dem versprochenen Wert der Sache und dem tatsächlich erbrachten Wert. „Damit werden die Gesellschafter von der bisherigen Gefahr entlastet, auf ihr Bareinlageversprechen doppelt zahlen zu müssen", resümiert Hommelhoff.
Stärkung der GmbH im europäischen Wettbewerb der Rechtsformen
Überdies will der Gesetzgeber die Möglichkeit schaffen, eine GmbH in Deutschland zu gründen und anschließend ihren Verwaltungssitz ins Ausland zu verlegen.
Auch damit soll die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Rechtsform GmbH gesteigert werden. Hier ist Hommelhoff allerdings skeptisch: „In der Praxis werden die Unternehmen sorgfältig abwägen müssen, ob etwa die dänischen Kunden eine GmbH als Vertriebs- und Servicetochter eines deutschen Unternehmens in Kopenhagen akzeptieren werden."
Gläubigerschutz vereinfacht
Auch die Regelungen zum Schutz der Gläubiger in der bestehenden GmbH wollen die Verfasser des Gesetzes durchgehend vereinfachen. So sollen Auszahlungen an den Gesellschafter künftig zulässig sein, wenn seine Gegenleistung gleich- und
vollwertig ist. Unter der Parole „Rückkehr zum bilanziellen Denken" wird in der Zukunft allein auf die Bilanzwerte abgestellt und nicht mehr auf den Gegenstand der Leistungsbewegung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter.
„Damit werden vor allem die Ausleihungen einer Gesellschaft an ihren rückzahlungsfähigen und -bereiten Gesellschafter erheblich erleichtert, und das ,entproblematisiert' auch den Cash Pool", so Hommelhoff.
Als geradezu revolutionär bezeichnet der KPMG-Partner die Neuregelung von Darlehen, die ein Gesellschafter seiner GmbH gewährt. Denn das berühmt-berüchtigte Eigenkapitalersatzrecht soll - einschließlich der Eigenkapital ersetzenden Gebrauchsüberlassung - ersatzlos gestrichen werden. „In der Unternehmenspraxis wird diese Veränderung zu sehr viel mehr Rechtssicherheit führen", so Hommelhoffs Einschätzung.
Reform muss sich in der Unternehmenspraxis beweisen
Dies hat allerdings einen hohen Preis. Denn unabhängig davon, ob sie Eigenkapital ersetzen oder nicht, werden im Falle einer Insolvenz alle Darlehen oder vergleichbaren Leistungen der Gesellschafter den Ansprüchen aller „normalen" Gesellschaftsgläubiger im Rang nachgestellt. Nur die bislang schon nachgeordneten Finanzplankredite bleiben von diesen Änderungen unberührt. Hommelhoff: „Die Folgen dieser Neuregelung können im Einzelfall sehr verschieden sein. Wie sich all dies auf die Finanzierung der mittelständischen Wirtschaft auswirken wird, lässt sich momentan noch nicht prognostizieren."
Neben den genannten Vorhaben enthält das Reformpaket noch manch andere Novität. So etwa die Befreiung vom Beurkundungszwang bei der Gründung einer „Muster-GmbH", die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs von GmbH-Anteilen, ein erweitertes Übernahmeverbot für das Geschäftsführeramt und schließlich Maßnahmen gegen die missbräuchliche „Bestattung" von GmbHs ohne ordnungsgemäßes Liquidationsverfahren.
„Die Neuregelung ist ein Riesenschritt hin zu einer modernen GmbH, die im europäischen Wettbewerb der Rechtsformen bestehen kann", so Hommelhoffs Fazit. „Wie sich einzelne Regelungen tatsächlich auswirken und ob Nachbesserungen nötig sein werden, wird in den nächsten Jahren die Praxis zeigen."
Quelle: KPMG-Wirtschaftsmagazin Edit Value, Frühjahrsausgabe 2008
Datum: 07.04.2008
Ansprechpartner
Prof. Dr. Peter Hommelhoff
Partner
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