Erbschaftsteuer
Seit 1. Januar 2009 gilt ein neues Erbschaftsteuerrecht. Firmenerben stehen zwei Optionen mit unterschiedlichen Bedingungen für die Weiterführung des Betriebs zur Verfügung.
Mit dem Inkrafttreten des "Wachstumsbeschleunigungsgesetzes" zum 1. Januar 2010 wurden die in der Erbschaftsteuerreform festgeschriebenen Haltefristen und Lohnsummenregelungen für Firmenerben nochmals verändert.
Komplette Steuerfreiheit möglich
Bei der Vererbung von Betriebsvermögen gibt es zwei Optionen:
- Firmenerben, die ihren Betrieb „im Kern" fünf Jahre lang weiterführen, werden 85 Prozent der Steuern erlassen. Voraussetzung ist, dass die Lohnsumme im Durchschnitt konstant bleibt und nach Ablauf der Haltefrist nicht weniger als 400 Prozent des ursprünglichen Niveaus beträgt. Außerdem darf das Verwaltungsvermögen höchstens die Hälfte des betrieblichen Gesamtvermögens ausmachen.
- Die zweite Option stellt eine komplett steuerfreie Vererbung in Aussicht. Hierfür müssen Erben ihren Betrieb sieben Jahre fortführen. Die Lohnsumme darf in diesem Zeitraum nicht unter 700 Prozent der Lohnsumme zum Zeitpunkt der Vererbung liegen. Der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen darf maximal zehn Prozent betragen. Die Grenze von zehn Prozent sollte nach dem urprünglichen Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2010 künftig auch auf der Ebene von Tochtergesellschaften gelten. Dies ist aber nicht in die endgültige Gesetzesfassung übernommen worden.
Die Lohnsummenregelungen gelten nur für Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten. Die Wahl einer der beiden Optionen ist verbindlich, sie lässt sich also nachträglich nicht revidieren.
Besteuerung nach Verkehrswert
Bei der Vererbung wird der Verkehrswert und nicht der Buchwert des Betriebsvermögens besteuert. Für die Bewertung sind das vereinfachte Ertragswertverfahren sowie andere anerkannte Bewertungsmethoden zugelassen. Nur für das vereinfachte Verfahren ist jedoch ein fester Risikozuschlag vorgesehen. Es führt oftmals zu höheren Werten als andere Methoden.
Unklarheiten bei der Bewertung
"Die Verkürzung der Haltefristen und die Verringerung der Lohnsumme machen die Regelungen für Unternehmen besser handhabbar", sagt KPMG-Steuerspezialist Wilfried Schulte. Insbesondere vor dem Hintergrund der Wirtschaftskrise sei ein Absenken der Lohnsummengrenzen dringend notwendig gewesen. "Durch die inzwischen veröffentlichten Erlasse der Finanzverwaltung ist die Anwendung des neuen Rechts in vielen Punkten einfacher geworden. Nach wie vor bestehen aber Unklarheiten, insbesondere im Bereich der Bewertung. Unbefriedigend gelöst ist weiterhin die Abgrenzung von Erbschaft- und Einkommensteuer, die im Einzelfall zu einer Doppelbesteuerung von stillen Reserven führen kann."
Lesen Sie in Teil 2, welche Regelungen bei der Vererbung von Privatvermögen gelten.
Prof. Dr. Wilfried Schulte
T +49 201 455-6900
wilfriedschulte@kpmg.com
Partner, Tax
KPMG
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