Erbschaftsteuerreform

Seit 1. Januar 2009 gilt das neue Erbschaftsteuerrecht. Firmenerben stehen zwei Optionen mit unterschiedlichen Bedingungen für die Weiterführung des Betriebs zur Verfügung. Ab 1. Januar 2010 soll es nach den Plänen der Bundesregierung insbesondere Erleichterungen bei Haltefristen und Lohnsummenregelungen geben.

Komplette Steuerfreiheit möglich
Bei der Vererbung von Betriebsvermögen gibt es zwei Optionen: 

  • Firmenerben, die ihren Betrieb "im Kern" sieben Jahre lang weiterführen, werden 85 Prozent der Steuern erlassen. Voraussetzung ist, dass die Lohnsumme konstant bleibt und nach Ablauf der Haltefrist nicht weniger als 650 Prozent des ursprünglichen Niveaus beträgt. Außerdem darf das Verwaltungsvermögen höchstens die Hälfte des betrieblichen Gesamtvermögens ausmachen. Im ursprünglichen Gesetzesentwurf war eine Haltefrist von 15 Jahren vorgesehen. Ab 2010 soll die Haltefrist bei deser Option auf fünf Jahre, die Lohnsumme auf 400 Prozent steigen.
  • Die zweite Option stellt eine komplett steuerfreie Vererbung in Aussicht. Hierfür müssen Erben ihren Betrieb zehn Jahre fortführen. Die Lohnsumme darf in den zehn Jahren nicht unter 1000 Prozent der Lohnsumme zum Zeitpunkt der Vererbung liegen. Der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen darf maximal zehn Prozent betragen. Ab 2010 soll die Haltefrist auf sieben Jahre, die vorgeschriebene Lohnsummer auf 700 Prozent reduziert werden.

Die Wahl einer der beiden Optionen ist verbindlich, sie lässt sich also nachträglich nicht revidieren.

Keine Fallbeil-Regelung
Bei beiden Optionen soll Erben, die sich nicht an die Haltefrist halten, ein teilweiser Steuernachlass gewährt werden. Dieses Abschmelzmodell ersetzt die ursprünglich geplante "Fallbeil-Regelung": Nach dieser Regelung wäre die volle Erbschaftsteuer fällig, auch wenn Erben ihren Betrieb erst kurz vor Ablauf der Haltefrist veräußern. Aus Sicht der Familienunternehmer hätte dies die Suche nach Nachfolgern enorm erschwert.

Besteuerung nach Verkehrswert
Bei der Vererbung wird der Verkehrswert und nicht der Buchwert des Betriebsvermögens besteuert. Für die Bewertung sind das vereinfachte Ertragswertverfahren sowie andere anerkannte Bewertungsmethoden zugelassen. Nur für das vereinfachte Verfahren ist jedoch ein fester Risikozuschlag vorgesehen.

Auf Deutschland kommt ein Standortproblem zu
Einen "Schritt nach vorn" bedeutet die Einigung aus Sicht von KPMG-Steuerspezialist Wilfried Schulte. Aber die Haltefristen und Lohnsummen seien noch zu hoch angesetzt. "Eine komplette Steuerbefreiung wird unter diesen Bedingungen kaum zu erreichen sein. Seriöse Prognosen können Unternehmen in Zeiten der Globalisierung nur für die nächsten zwei bis fünf Jahre treffen. Darüber hinaus ist das Verhältnis zwischen Erbschaft- und Einkommensteuer nicht befriedigend gelöst, so dass es im Falle einer späteren Veräußerung zu einer doppelten Besteuerung der stillen Reserven und des Firmenwertes kommen kann."

Schulte sieht insbesondere mit Blick auf das neue Bewertungsrecht ein erhebliches Standortproblem auf Deutschland zukommen. Mittelständische Unternehmen würden nach Wegen suchen, erbschaftsteuerliche Risiken zu vermeiden. "Viele Betriebe werden zumindest in Erwägung ziehen, ins Ausland zu gehen. Und mit diesen Standortverlagerungen werden natürlich auch zahlreiche Arbeitsplätze im Inland verloren gehen".

Lesen Sie in Teil 2, welche Regelungen bei der Vererbung von Privatvermögen gelten. 

 

Ansprechpartner

Foto von Wilfried Schulte

Prof. Dr. Wilfried Schulte

Tax

KPMG
Alfredstr. 277
45133 Essen

T +49 201 455-6900 | wilfriedschulte@kpmg.com

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