Erbschaftsteuer: Privatvermögen
Durch die Reform der Erbschaftsteuer zum 1. Januar 2009 hat sich die Behandlung von Wohneigentum geändert. Für sonstiges ererbtes Vermögen gelten höhere Freibeträge.
Ehegatten zahlen seit der Reform keine Erbschaftsteuer auf ein Haus oder eine Wohnung, die sie nach dem Erbfall mindestens zehn Jahre lang selbst nutzen. Für Kinder des Erblassers gilt dies bei selbstgenutztem Wohneigentum bis zu einer Fläche von 200 Quadratmetern. Selbstnutzung heißt, dass die Erben ihr Wohneigentum weder verkaufen, vermieten oder verpachten noch als Zweitwohnsitz nutzen.
Höhere Freibeträge
Die persönlichen Freibeträge für sonstiges ererbtes Vermögen betragen 500.000 Euro für Ehegatten (bisher: 307.000) und 400.000 Euro für Kinder (bisher: 205.000). Für Enkel wurde der Freibetrag von 51.200 auf 200.000 Euro angehoben.
Steuerklassen im Überblick
An den Steuertarifen für nahe Verwandte (Steuerklasse I) hat sich durch die Erbschaftsteuerreform nichts geändert, aber die Betragsgrenzen wurden angehoben. Der Prozentsatz liegt hier je nach Höhe des geerbten Vermögens zwischen 7 Prozent und maximal 30 Prozent.
Für Geschwister, Nichten, Neffen, Stief- und Schwiegereltern, Schwiegerkinder sowie geschiedene Ehepartner (Steuerklasse II) waren zunächst 30 Prozent bis maximal 50 Prozent vorgesehen. Diese Prozentsätze gelten auch für nicht verwandte Erben (Steuerklasse III). Seit 1. Januar 2010 betragen die Steuersätze in der zweiten Steuerklasse nur noch 15 bis 43 Prozent (abhängig von der Höhe des geerbten Vermögens).
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Prof. Dr. Wilfried Schulte
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