EHUG: weitreichende Neuregelung der Offenlegungspflicht

Am 1. Januar 2007 ist das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) in Kraft getreten. Aufgrund der durch die Publizitätsrichtlinie 68/151/EWG (geändert durch Richtlinie 2003/58/EG) und durch die Transparenzrichtlinie 2004/109/EU war der deutsche Gesetzgeber verpflichtet, die Rahmenbedingungen für die Führung elektronischer Handelsregister und ein zentrales deutsches Unternehmensregister zu schaffen.

Strengere Sanktionierung
Das EHUG hat verschiedene Gesetze geändert (u.a. HGB, AktG und GmbHG). Neben der formellen Umstellung der Unternehmenspublizität auf elektronische Medien, gelten auch für die Sanktionierung schärfere Bedingungen.

Bei Verstößen informiert der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers das Bundesamt für Justiz, das nunmehr nicht nur auf Antrag, sondern von Amts wegen prüft. Nach Androhung eines Ordnungsgeldes durch das Bundesamt verbleiben dem offenlegungspflichtigen Unternehmen sechs Wochen, ihren Verpflichtung nachzukommen oder Einspruch zu erheben, bevor ein Ordnungsgeld festgesetzt wird. Der vorgesehene Ordnungsgeldrahmen liegt zwischen 2.500 und 25.000 Euro. Anders als in der Vergangenheit dürften Verstöße gegen die Offenlegungsvorschriften künftig flächendeckend sanktioniert werden.

Neue Pflichtangaben auch beim Internetauftritt
Neben der Einführung des elektronischen Unternehmensregisters in Deutschland bringt das EHUG verbindliche Vorgaben für Pflichtangaben auf allen Geschäftsbriefen mit sich, unabhängig von der jeweiligen Form der Geschäftskorrespondenz .

Wir haben für Sie einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen für die Unternehmerpraxis durch das EHUG zusammengestellt.

EHUG: Neuerungen im Überblick
Haben Sie Fragen zu den neuen gesetzlichen Vorschriften durch das EHUG? Die Spezialisten von KPMG unterstützen Sie gerne.

 

Ansprechpartner

Prof. Dr. Wienand Schruff

Mitglied des Vorstands

KPMG
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